Planung für ein Mittelstufengymnasium, Antrag der Fraktion GALB - BÜNDNIS

2022_23 Lichtverschmutzung (Antragsänderung)

Die Gemeindevertretung möge beschließen:

Der Gemeindevorstand wird beauftragt, Maßnahmen zu eruieren und zu ergreifen, welche die Lichtverschmutzung im Gemeindegebiet verringern, dabei sind insbesondere die Belange des Naturschutzes (Anwendung des neuen § 41 a BNatSchG) und das Wohlbefinden der BürgerInnen zu berücksichtigen. 

Der Gemeindevorstand wird insbesondere beauftragt zu prüfen, ob die Dauer der Beleuchtung an öffentlichen Gebäuden im Gemeindegebiet nachts auf ein vertretbares Minimum reduziert oder ganz abgeschaltet werden kann, auch über die Dauer der Bundesverordnung zu den Energiesparmaßnahmen (EnSikuMaV) hinaus.

In der Bauleitplanung, z.B. bei zukünftigen Bebauungsplänen, eigenen Bauvorhaben der Gemeinde Bischofsheim, in Stellungnahmen zu Bauvorhaben sowie für die anstehende Umrüstung auf LED der Straßenbeleuchtung sind von den Fachabteilungen die folgenden Kriterien und Regeln einer „guten fachlichen Praxis“ zur Vermeidung übermäßiger Lichtemissionen zu berücksichtigen und anzuwenden: 

  • Keine Lichtemission nach oben über die Horizontale hinaus, Strahlung der Hauptemission in einem Lichtkegel von max. 75° nach unten. Dadurch ergeben sich eine hellere Bodenbeleuchtung, ein besserer Blendschutz, mehr Sicherheit sowie eine höhere Energieersparnis
  • Weitestgehende Verwendung von warmem Licht (maximal 2.200 K) und Vermeidung von Blauanteilen. Dadurch ergeben sich eine geringere Lichtstreuung noch oben und erheblich weniger verendete Insekten und ein Wohlfühleffekt für die BürgerInnen.
  • Einsatz von besonders effizienten und energiesparenden Leuchtmitteln. 
  • Prüfung von teilweisen Abschaltungen, Reduzierungen oder stufenweisem Dimmen der Straßenbeleuchtung.
  • Grundstücksbeleuchtungen dürfen nicht über das Grundstück hinausstrahlen, Bewegungsmelder haben nur Bewegungen auf dem Grundstück zu erfassen, nicht auf dem davorliegenden Gehweg oder Straße.
  • Flächige Fassadenanstrahlungen, freistrahlende Röhren und rundum strahlende Leuchten (Kugelleuchten, Solarkugeln) mit einem Lichtstrom höher 50 Lumen werden zukünftig nicht mehr installiert, bestehende werden bei der nächstmöglichen und wirtschaftlich sinnvollen Gelegenheit – wenn überhaupt notwendig - ersetzt. 
  • Durch Schalter, Zeitschaltuhren, Bewegungsmelder oder andere „smarte“ Technologien soll die Beleuchtung auf die tatsächliche Nutzungszeit begrenzt werden.

Darüber hinaus sollen Gespräche mit Firmen, Institutionen und Eigentümern von nachts beleuchteten Gebäuden und Flächen geführt, damit sie sich dieser Reduktion anschließen können.

Über die Ziele und Maßnahmen zur Reduktion der Lichtverschmutzung in der Gemeinde – auch auf privaten Grundstücken - ist die Bevölkerung mittels Öffentlichkeitsarbeit ausgiebig zu informieren. Es wird empfohlen, Beleuchtungen in Gärten ohne unmittelbare Notwendigkeit auf ein Minimum zu beschränken. Nachts leuchtende Deko-Solarleuchten sollten nicht benutzt werden, da sie nachtaktive Tiere beeinträchtigen. 

Begründung: 

Lichtverschmutzung gilt laut Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) als schädlich für Menschen, Tiere und Pflanzen. Beleuchtung und Lichtgestaltung sind eine kommunale Angelegenheit im Rahmen des Naturschutzes. 

Um die stetige Zunahme der Lichtverschmutzung in Bischofsheim in der Zukunft insbesondere bei der Modernisierung der Straßenbeleuchtung oder Baumaßnahmen zu stoppen, ist sorgfältig zwischen Nutzen und Schaden abzuwägen. Daher ist es unbedingt notwendig, die Aspekte Biodiversität, also Tier- und Pflanzenschutz, persönliches Sicherheitsempfinden und das Wohlfühlbefinden der BürgerInnen zu berücksichtigen und abzuwägen.

Der Antrag soll direkt im KUBUS beraten werden.

Fraktion GALB – Bündnis 90 / Die Grünen